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„Gemeinfrei“ heißt nicht „frei“ – was wirklich mit Ostermanns Liedern passiert ist

Seit 2007 sind Willi Ostermanns Lieder gemeinfrei: fünf Stellen, an denen Bearbeitung, Komponist, Aufnahme, Noten oder Name trotzdem geschützt sein können.

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„Gemeinfrei“ heißt nicht „frei“ – was wirklich mit Ostermanns Liedern passiert ist
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Seit 2007 sind die Lieder von Willi Ostermann urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Wer daraus schließt, er könne damit machen, was er will, kann trotzdem eine Rechnung bekommen.

Köln | Er starb am 6. August 1936, und Köln erlebte nach zeitgenössischen Schilderungen den größten Trauerzug seiner Geschichte. Seine Lieder blieben – „Heimweh nach Köln“, 1936 auf dem Sterbebett getextet, „Och wat wor dat fröher schön doch en Colonia“, „Däm Schmitz sing Frau es durchjebrannt“, das ihn 1907 schlagartig bekannt machte.

Rund 1910 gründete Ostermann seinen eigenen Musikverlag. Nach dem Krieg führte ihn seine Witwe Käte weiter, später ging er in die Verlagsgruppe Hans Gerig über, die ihn bis Ende 2006 betreute. Seit 2007 sind Ostermanns Lieder gemeinfrei – der urheberrechtliche Schutz ist erloschen.

Die Rechnung dahinter

Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ostermann starb 1936, die Frist läuft zum Jahresende – Neujahr 2007 war der Stichtag. Seitdem darf jeder Ostermann singen, drucken, aufnehmen, verkaufen. Keine Lizenz, keine GEMA-Meldung, keine Erben, die mitverdienen.

Soweit die Schlagzeile. Die Praxis ist komplizierter, und zwar an fünf Stellen.

Falle 1: Das Arrangement

Gemeinfrei ist das Werk – nicht jede Fassung davon. Wer ein altes Lied neu arrangiert, kann an seiner Bearbeitung ein eigenes Urheberrecht erwerben, während das Lied selbst weiterhin frei bleibt. Und solche Bearbeitungen sind in aller Regel bei der GEMA gemeldet und damit lizenzpflichtig.

Der Gesetzgeber hat hier allerdings eine Bremse eingebaut. § 3 Satz 2 UrhG bestimmt, dass die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik nicht als selbständiges Werk geschützt wird. Die Regelung kam 1985, um folkloristische Aufführungen nicht zu behindern. Praktisch heißt das: Wer ein gemeinfreies Lied umgestaltet, muss schöpferisch mehr leisten als bei einem geschützten Werk, damit seine Fassung eigenen Schutz genießt – es gilt ein zweiter, strengerer Maßstab.

Wo genau die Schwelle liegt, entscheidet der Einzelfall. Als Indizien für eine schutzfähige Bearbeitung gelten unter anderem eine prägende neue Satzgestaltung mit Gegenmelodien und neuen Begleitfiguren, ein deutlicher Umbau der Form durch Einleitungen, Zwischenspiele oder Modulationen, oder eine stilistische Umformung mit erkennbar eigener Handschrift.

Für Kölner Bands ist das alles andere als theoretisch. Wer heute „Heimweh nach Köln“ spielt, spielt fast nie die Fassung von 1936, sondern eine moderne Bearbeitung. Und wenn er die Bearbeitung eines Dritten verwendet, hängen die Rechte an dieser Bearbeitung – nicht am Ursprungslied.

Falle 2: Der Komponist, der länger lebte

Seit einer Gesetzesänderung von 2013 gilt für Lieder eine Sonderregel. Nach § 65 Abs. 3 UrhG erlischt die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erst siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden von Textdichter und Komponist – vorausgesetzt, beide Beiträge wurden eigens für dieses Lied geschaffen. Ob die beiden formal als Miturheber ausgewiesen sind, spielt keine Rolle.

Für den Ostermann-Bestand ist das der heikelste Punkt. Wo Ostermann Text und Melodie selbst schuf, ist die Sache klar. Wo aber ein anderer die Musik beisteuerte und diesen Mann überlebte, verschiebt sich der Fristbeginn – möglicherweise um Jahrzehnte. Das muss Lied für Lied geprüft werden, nicht pauschal für „den Ostermann“.

Falle 3: Die Aufnahme

Wer eine historische Schallplatte digitalisiert und ins Netz stellt, nutzt nicht nur das Lied, sondern auch eine Aufnahme. An Tonaufnahmen bestehen eigenständige Leistungsschutzrechte – für den Tonträgerhersteller und für die ausübenden Künstler –, die unabhängig vom Urheberrecht am Werk laufen. Gemeinfreies Lied plus geschützte Aufnahme ergibt eine geschützte Nutzung.

Falle 4: Die Noten

Auch Notenausgaben können eigenen Schutz genießen, wenn der Herausgeber editorische Leistung erbracht hat. Und selbst wo rechtlich alles frei ist, hakt es faktisch: Die Akademie för uns kölsche Sproch weist in ihrer Liedersammlung bei Ostermann-Titeln darauf hin, dass ihr keine Genehmigung für die kostenlose Veröffentlichung des Textes vorliegt.

Falle 5: Der Name

Dass ein Werk gemeinfrei ist, sagt nichts über den Namen seines Schöpfers. Das Bundespatentgericht hat sich 2013 mit der Wortmarke „Willi Ostermann Wanderweg“ befasst – angemeldet von einem ehemaligen Präsidenten der Willi-Ostermann-Gesellschaft für Werbung, die Veranstaltung von Reisen und kulturelle Aktivitäten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zunächst zurückgewiesen: Der Name weise auf den Karnevalsliedersänger hin, Wanderwege würden bekanntlich nach Persönlichkeiten benannt, der Hinweis sei damit beschreibend. Das Bundespatentgericht sah das anders und hob die Entscheidung auf.

Die Begründung ist für Köln interessant. Personennamen sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig und werden bei der Schutzfähigkeitsprüfung wie jede andere Markenkategorie behandelt. „Willi Ostermann“ weise wie andere Eigennamen von Haus aus individualisierenden Charakter auf und sei deshalb geeignet, eine Herkunftsfunktion zu erfüllen. Und – anders als bei Mozartkugeln, wo das OLG München einst anders entschied – sei der Name nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen. Zu einer üblichen Bezeichnung oder einem allgemein werberelevanten Motiv habe er sich nicht entwickelt.

Zum postmortalen Persönlichkeitsrecht stellte das Gericht klar: Der Schutz dagegen betrifft private Rechte, die im Registerverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Eine Genehmigung der Erben brauchte der Anmelder also nicht. Auch dem Einwand, er wolle nur andere ausschließen, folgte das Gericht nicht: Aus seiner Funktion als früherer Präsident der Gesellschaft lasse sich das nicht schließen.

Das Ergebnis: Die Lieder gehören allen. Der Name kann trotzdem jemandem gehören – jedenfalls für bestimmte Waren und Dienstleistungen.

Warum es keine „Gesamtausgabe“ gibt

Ein Kuriosum am Rande, das viel über die Lage sagt: Die bisherigen sogenannten Gesamtausgaben von Ostermanns Liedern sind laut den Betreibern der umfangreichsten existierenden Titelliste immer nur Teilausgaben geblieben – wegen urheberrechtlicher Schwierigkeiten oder unvollständiger Recherchen. Zu nicht allen Texten sind Noten erhalten oder die Melodien überhaupt erschließbar.

Siebzig Jahre nach seinem Tod gehört Willi Ostermann allen. Nur weiß bis heute niemand genau, was eigentlich dazugehört.


Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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