Lustiger Bürokarneval mit Clown, Anwalt und Arbeitsrecht-Book, Februar 11, zeigt die humorvolle Seite des Arbeitsalltags.
Alaaf im Betrieb? Vorsicht! Rund um Rosenmontag, Weiberfastnacht und Co. kursieren hartnäckige Mythen im Arbeitsrecht. Doch was ist wirklich erlaubt – und was kann sogar zur Kündigung führen? Hier die wichtigsten Fakten im Schnellcheck:
1. Anspruch auf Rosenmontag frei? Fehlanzeige!
Auch in Karnevalshochburgen gibt es keinen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag. Ob gearbeitet wird, entscheidet der Arbeitgeber. Das bestätigte auch das LAG Köln. Ein freier Tag ist nur möglich per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.
2. Urlaub erzwingen? Ganz schlechte Idee!
Wer mit „Dann werde ich eben krank!“ droht, riskiert die fristlose Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar: Eine Krankheitsandrohung zur Urlaubserzwingung ist ein Kündigungsgrund.
3. Muss der Chef allen freigeben? Nein.
Unterschiedliche Regelungen an verschiedenen Standorten sind meist zulässig. Regionale Bräuche dürfen berücksichtigt werden – das ist keine unzulässige Ungleichbehandlung.
4. Neue Mitarbeiter profitieren mit
Besteht eine betriebliche Übung – etwa jahrelang frei an Rosenmontag – gilt sie auch für neue Beschäftigte, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
5. Karnevalsfotos im Intranet? Nur mit Einwilligung!
Verkleidet im Büro abgelichtet? Für Veröffentlichungen im Intranet oder auf Social Media braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der Abgebildeten. Und die kann nach DSGVO jederzeit widerrufen werden.
6. Alkohol im Büro? Der Chef entscheidet.
Ob Kölsch während der Arbeitszeit erlaubt ist, bestimmt der Arbeitgeber. Klar ist: Niemand darf seine Leistungsfähigkeit oder Sicherheit durch Alkohol beeinträchtigen.
7. Radio hören erlaubt? Kommt drauf an.
Wenn die Arbeit nicht leidet, ist Radiohören grundsätzlich zulässig. Aber: Ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber es untersagen. Mit Betriebsrat ist es mitbestimmungspflichtig.
8. Kostüm am Arbeitsplatz? Kein Grundrecht!
Es gibt keinen Anspruch auf Verkleidung. Wer Kundenkontakt hat, muss sich branchenüblich kleiden. Schutzkleidung darf nicht gegen ein Kostüm getauscht werden.
9. Krawatte ab an Weiberfastnacht? Juristisch heikel!
10. Krankgeschrieben und trotzdem feiern? Riskant!
Das Abschneiden einer Krawatte gilt rechtlich als Sachbeschädigung. Wer das nicht möchte, darf sich wehren. Ein Gericht sprach sogar Schadenersatz zu.
Wer arbeitsunfähig ist, muss alles unterlassen, was die Genesung gefährdet. Ein Arbeitnehmer, der trotz Grippe bei Minusgraden feierte, verlor vor Gericht – fristlose Kündigung inklusive.
Aufgepasst !
Karneval im Büro ist erlaubt – aber nicht rechtsfrei. Zwischen Kamelle und Kündigung liegen manchmal nur wenige Paragrafen. Wer feiern will, sollte vorher die Spielregeln kennen.
Mist. Jetzt ist es zu spät