Köln, 29. Juni – Das Festkomitee Kölner Karneval begrüßt mit Freudentränen in den Augen (und einem Kölsch in der Hand) das bahnbrechende Urteil des Oberlandesgerichts Köln zur sogenannten „Dubai-Schokolade“. Wenn schon bei Schokolade penibel auf geografische Authentizität geachtet wird, dann – so fordern wir mit Nachdruck – auch beim Karneval!
Zur Erinnerung: Das OLG Köln hatte entschieden, dass ein Produkt mit dem Namen „Dubai-Schokolade“ auch tatsächlich aus Dubai stammen muss – andernfalls liege eine „geografische Herkunftstäuschung“ vor. In der Folge musste Aldi Süd eine Variante aus dem Sortiment nehmen, die zwar „Dubai“ draufstehen hatte, aber aus der Türkei stammte.
Die Konsequenz: Ab sofort ist der Karneval als geschützte Herkunftsbezeichnung zu behandeln – ähnlich wie Champagner, Parmaschinken oder der unverwechselbare Klang eines richtig schief gesungenen Kölschen Liedes.
Ein Alaaf aus Augsburg? Illegal. Ein Umzug in Unna? Unzulässig. Eine Prunksitzung in Potsdam? Prozesswürdig.
Auch unsere Nachbarn im Rheinland müssen sich warm anziehen. „Karneval aus Düsseldorf? Das ist wie Weißwurst aus Palermo“, heißt es aus Juristenkreisen. Sollte weiterhin ohne kölsche Genehmigung gefeiert werden, behält sich das Festkomitee rechtliche Schritte vor.
Als Ausnahmeregelung soll künftig gelten: Karneval außerhalb Kölns ist zulässig, wenn mindestens ein unterschriebener Liedtext der Bläck Fööss und ein Lippenbekenntnis (im wahrsten Sinne des Wortes) zum Kölsch vorliegen.
In diesem Sinne: Kölle Alaaf – jetzt auch mit geografisch geschütztem Status!
